fashioncheque – Allgemeine Geschäftsbedingungen Karteninhaber Deutschland
Die folgenden Nutzungsbedingungen gelten für die fashioncheque-Gutscheinkarte („fashioncheque“).
1. Herausgeber des fashioncheque ist die fashioncheque holding B.V., Kruisweg 801-C, 2132 NG Hoofddorp / Niederlande. (Telefonnummer Deutschland 004930555790950). Beim Verkauf des fashioncheque handelt der Einzelhändler, bei dem ein fashioncheque gekauft wird im Namen des Herausgebers.
2. Der fashioncheque ist bis zum Ende des dritten vollen Kalenderjahres nach seinem Kauf gültig. Anschließend verfällt das Guthaben.
3. Eine Auszahlung des Guthabens ist nicht möglich (auch nicht bei Restguthaben).
4. Der fashioncheque ist nicht personengebunden und somit übertragbar.
5. Eine Wiederaufladung des fashioncheque ist nicht möglich.
6. Der fashioncheque ist bei allen teilnehmenden Einzelhändlern in Deutschland gültig .
7. Der fashioncheque darf ausschließlich zum Erwerb folgender Produkte verwendet werden: Bekleidung inkl. Schuhe nebst Accessoires wie z.B. Taschen, Schmuck, Kosmetika und Düfte.
8. Der Herausgeber übernimmt keine Haftung für Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Unlesbarkeit oder unbefugte Nutzung des fashioncheque, soweit diese nicht von dem Herausgeber zu vertreten sind. Eine Sperrung des fashioncheque ist nicht möglich.
9. Der Mindestbetrag für die Aufladung des fashioncheque liegt bei 10 EUR, der Höchstbetrag liegt bei 150 EUR.
10. Der Herausgeber wird die entgegengenommenen Geldbeträge für die Aufladung von fashioncheques während der Gültigkeit des jeweiligen fashioncheque auf einem oder mehreren Treuhandkonten bei einem oder mehreren deutschen Kreditinstitut/en hinterlegen. Diese Treuhandkonten werden auf den Namen des Herausgebers als offene Treuhandsammelkonten geführt. Der Herausgeber wird die Kreditinstitute, die die offenen Treuhandkonten führen, auf das Treuhandverhältnis hinweisen. Der Herausgeber wird sicherstellen, dass die auf den Treuhandkonten gehaltenen Zahlungsbeträge buchungstechnisch jederzeit dem jeweiligen Gläubiger zuordenbar sein werden und zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Gläubiger des Herausgebers, für die sie gehalten werden, vermischt werden, insbesondere nicht mit eigenen Geldbeträgen. Es ist dem Herausgeber gestattet, Beträge in Höhe von Ansprüchen, die zu Gunsten des Herausgebers gegen den jeweiligen Gläubiger bestehen, von den Treuhandkonten zu entnehmen. Der Herausgeber hat den jeweiligen Gläubiger auf Nachfrage darüber zu unterrichten, bei welchem Kreditinstitut und auf welchem Treuhandkonto Zahlungsbeträge jeweils hinterlegt sind, ob das Kreditinstitut, bei dem Zahlungsbeträge hinterlegt werden, einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern angehört.
11. Eine Pflicht und Bereitschaft zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bestehen nicht.
12. In Deutschland gekaufte und aktivierte fashioncheques können auch in der Schweiz, Frankreich, Slowakei und Luxemburg eingelöst werden.